Der Handel mit China-Fossilien – ein Wagnis für Sammler

China-Fossilien

Federdinosaurier aus Liaoning, Meeresreptilien aus Guizhou und Yunnan, Vögel aus der Kreide Chinas: Fossilien von außergewöhnlicher wissenschaftlicher Bedeutung tauchen seit Jahren auf großen Auktions- und Verkaufsplattformen auf. Zumeist werden sie angeboten aus Taiwan oder Hongkong mit einem „Echtheitszertifikat“. Fast immer führt die Spur nach Festlandchina – der Verkauf ist nach geltendem Recht zumeist illegal.

Dieser Beitrag erklärt, warum chinesische Fossilien geschützt sind und welche Gesetze gelten.

 

Die Faszination der Fossilien aus China

China besitzt einige der bedeutendsten Fossil-Lagerstätten der Welt. Aus der Jehol-Biota in Liaoning (Unterkreide) stammen die berühmten gefiederten Dinosaurier, Urvögel wie Confuciusornis und exquisit erhaltene Skelette mit Haut- und Federabdrücken. Aus dem Mittel- und Obertrias von Guizhou und Yunnan kommen vollständige Meeresreptilien – Ichthyosaurier wie Mixosaurus, Thalattosaurier wie Anshunsaurus, Nothosaurier und Keichousaurus.

 

Die Rechtslage in China: Umfassender Fossilienschutz

Der Schutz baute sich in drei Stufen auf:

 

  • 1982 – Kulturgutgesetz. Das „Gesetz der Volksrepublik China zum Schutz von Kulturgütern“ (19.11.1982) stellt in Artikel 2 Fossilien von Wirbeltieren und Frühmenschen von wissenschaftlichem Wert ausdrücklich unter denselben staatlichen Schutz wie Kulturgüter. Die Ausfuhr geschützter Wirbeltier-Fossilien ist seither genehmigungspflichtig bzw. verboten.
  • 2002 – Grabungsregeln. Das Ministerium für Boden und Ressourcen (Ministry of Land and Resources) erließ erstmals einheitliche Verwaltungsregeln zur Fossilgrabung und bündelte die Zuständigkeit bei einer Behörde – ein Schritt gegen die zuvor lückenhafte Kontrolle.
  • 2011 – die umfassende Fossilienschutz-Verordnung. Mit dem Staatsrat-Dekret Nr. 580, den „Regulations on the Protection of Palaeontological Fossils“ (beschlossen am 25.8.2010, in Kraft seit 1. Januar 2011; geändert durch Dekret Nr. 709 am 2.3.2019), erhielten Fossilien erstmals ein eigenes Schutzrecht – unabhängig vom Kulturgutrecht. Erstmals sind auch wirbellose Tiere, Pflanzen und Spurenfossilien national geschützt.

Besonders geschützte Fossilien dürfen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und mit behördlicher Genehmigung ausgeführt werden; Verkauf, Tausch oder Weitergabe an Ausländer oder ausländische Einrichtungen sind untersagt. Damit ist – anders als es die verbreitete Vorstellung eines Gesetzes „um 2005“ nahelegt – nicht eine einzelne Jahreszahl entscheidend, sondern dieses gestufte, spätestens seit 2011 flächendeckende Verbot. Schwere Verstöße gegen das Kulturgut- und Schmuggelrecht können in China mit langjährigen, in gravierenden Fällen lebenslangen Haftstrafen geahndet werden.

 

Der Auslöser für Export-Restriktionen: Senckenberg-Psittacosaurus

Wie brisant das Thema ist, zeigt ein prominentes Beispiel aus Deutschland. Im Naturmuseum Senckenberg in Frankfurt steht ein außergewöhnlich erhaltener Psittacosaurus (Sammlungsnummer SMF R 4970) aus der Jehol-Biota von Liaoning. Das Tier zeigt versteinerte Haut, borstenartige Strukturen am Schwanz und sogar Mageninhalt.

Das Stück verließ China in den 1990er-Jahren unter rechtlich zweifelhaften Umständen, mitten in einer Welle von Fossilschmuggel aus Liaoning. Das Museum erwarb es um 2001 von einem bekannten deutschen Fossilienhändler für rund 200.000 US-Dollar; über die rechtmäßige Eigentümerschaft entbrannte eine kontroverse Debatte. Wissenschaftlich ist der Fund heute ein Schatz – als bislang einzige bekannte Kloake eines Nicht-Vogel-Dinosauriers beschrieben (Vinther et al. 2021) und später unter Laser-Stimulierter Fluoreszenz nachuntersucht (Bell et al. 2022).“

Solche Fälle – der Archaeoraptor-Fälschungsskandal von 1999 gehört ebenfalls dazu – erhöhten den Druck, das chinesische Recht zu verschärfen. Die umfassende Verordnung von 2011 ist auch eine Antwort darauf.

 

Was internationales und deutsches Recht dazu sagen

Der Schutz endet nicht an Chinas Grenze. Für die Einfuhr nach Europa greift ein mehrstufiges Regelwerk:

  • UNESCO-Übereinkommen von 1970. Das Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut verpflichtet die Vertragsstaaten zur Zusammenarbeit. China ist seit 1989 Vertragsstaat, die Niederlande seit 2009, Deutschland setzt es innerstaatlich um.
  • EU-Verordnung 2019/880. Sie regelt die Einfuhr von Kulturgütern in die EU, zu denen auch Sammlungsstücke von paläontologischem Interesse zählen. Das allgemeine Einfuhrverbot für Güter, die unrechtmäßig aus ihrem Ursprungsland ausgeführt wurden, gilt seit dem 28. Dezember 2020 – unabhängig von Alter und Wert. Seit dem 28. Juni 2025 kommt die Pflicht hinzu, je nach Kategorie eine Einfuhrgenehmigung oder eine Einfuhrerklärung über das zentrale EU-System (ICG) vorzulegen.
  • Deutsches Kulturgutschutzgesetz (KGSG), 2016. § 28 KGSG verbietet die Einfuhr von Kulturgut, das ein Vertragsstaat (z. B. China) als nationales Kulturgut einstuft und das unter Verstoß gegen dessen Ausfuhrrecht außer Landes gebracht wurde. Praktisch relevant ist der Stichtag 26. April 2007 für Verbringungen aus UNESCO-Vertragsstaaten. Wer solches Kulturgut wissentlich einführt, macht sich nach § 83 KGSG strafbar – mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Das Gesetz gilt für Einfuhren seit seinem Inkrafttreten am 6. August 2016 und wirkt nicht zurück.

Für ein chinesisches Wirbeltier-Fossil heißt das im Regelfall: Wurde es nach 2007 ohne Genehmigung aus China ausgeführt und nach 2016 nach Deutschland eingebracht, ist die Einfuhr verboten und bei Kenntnis strafbar – unabhängig davon, über welches Drittland es lief.

 

Der Umweg über Taiwan und Hongkong

Genau hier setzt das gängige Muster an. Die Fossilien werden vom Festland nach Hongkong oder Taiwan verbracht und von dort als vermeintlich legale Ware in die Welt „weiterexportiert“. Zur Rechtfertigung heißt es dann sinngemäß z.B., aus Taiwan lasse sich solche Ware legal einführen, mit der Volkrepublik gilt uneingeschränkter Warenaustausch, und in Taiwan gelten keine Restriktionen für Fossilien, weshalb diese ausgeführt werden dürfen.

Dieses Argument geht am Kern vorbei. UNESCO-Übereinkommen, EU-Verordnung und KGSG knüpfen an das Ursprungsland an – also an den Staat, in dem das Fossil entstanden und gefunden wurde. Das ist China. Ein Transit über ein Drittland heilt eine unrechtmäßige Ausfuhr aus China nicht. Die Zwischenstation verschleiert die Herkunft, ändert die Rechtslage aber nicht.

 

Plattform Catawiki als zentraler Umschlagsplatz für chinesische Fossilien

Der Handel mit chinesischen Fossilien wird in den USA seit Jahren durch die Zollbehörde ICE streng geahndet. Chinesische Wirbeltiere sind auf den großen Fossilien-Messen in Tucson oder Denver nicht anzutreffen. Ähnlich restriktiv ist auch die Handhabung in Großbritannien.

Auch Frankreich hat jüngst in 2025 die Gangart verschärft. Auf der weltweit nach Tucson zweitgrößten Messe, der Mineral&Gem, wurden erstmals Patrouillen des französischen Zolls angekündigt. Wie von Geisterhand waren binnen weniger Stunden die sonst so beliebten Fossilien wie Anchiornis und Mixosaurus, aber auch die relativ häufigen Keichousaurus von den Tischen verschwunden.

Catawiki mit Sitz in den Niederlanden hat sich seit Jahren etabliert als zentraler Umschlagplatz für chinesischen Fossilien und diese Marktstellung neuerdings weiter ausgebaut. Gefiederte Raubsaurier werden dort vom weltweiten Marktführer Theropoda Club regelmäßig angeboten und verkauft.

Catawiki versucht sich durch seinen Disclaimer zu schützen:

„Der Verkäufer wurde von Catawiki über die Anforderungen an die Dokumentation informiert und garantiert Folgendes: - Das Objekt wurde rechtmäßig erworben. - Der Verkäufer hat das Recht, das Objekt zu verkaufen und/oder zu exportieren (sofern zutreffend). - Der Verkäufer wird die erforderlichen Herkunftsinformationen bereitstellen und die notwendigen Dokumente sowie Genehmigungen bzw. Lizenzen besorgen (soweit zutreffend und gemäß den örtlichen Gesetzen geboten). - Der Verkäufer wird den Käufer über etwaige Verzögerungen bei der Erlangung von Genehmigungen bzw. Lizenzen informieren. Mit der Abgabe eines Gebots erkennen Sie an, dass je nach Ihrem Wohnsitzland Importdokumente erforderlich sein können und die Beschaffung von Genehmigungen bzw. Lizenzen zu Verzögerungen bei der Lieferung Ihres Objekts führen kann.“

 

Woran man eine erfundene Herkunft erkennt

Diese Cleverness täuscht aber nicht darüber hinweg, dass dortige Verkäufer selbst alles tun, um den Export aus China zu verschleiern.

  • Rückdatierte Provenienz. Die „Herkunftserklärung“ behauptet einen Erwerb vor Inkrafttreten der Schutzgesetze – etwa „1980 erworben, seit 1989 in Sammlung“. Solche runden Vor-1982-Angaben tauchen bei sehr vielen Losen praktisch identisch auf.
  • Widersprüchliche Herkunft. Als Herkunftsland auf Catawiki wird regelmäßig nicht „VRC“ angegeben, sondern „Asien“. Das Zertifikat nennt „Yunnan, China“ als Fundort, während die beiliegende Zollerklärung als Ursprungsland „Taiwan“ angibt. Beides zusammen kann nicht stimmen.
  • Falsch deklarierte Zollpapiere. Statt der korrekten Zolltarifnummer für Fossilien (Position 9705 bzw. HS Code 97052200: „Exemplare ausgestorbener oder gefährdeter Arten und Teile davon … von paläontologischem Wert“) wird eine falsche Nummer und ein Minimalwert angegeben – etwa „Skulptur, 50 Euro, Geschenk“ –, um den Inhalt und Wert zu verschleiern.
  • Präparation, die nicht zur Datierung passt. Wird ein Stück, das angeblich vor 1982 gefunden wurde, mit Feinstrahltechnik präpariert, ist das ein Widerspruch: Diese Präparationsmethode kam erst gegen Ende der 1980er-Jahre auf. Häufig wird das „sandblasting“ in der Angebotsbeschreibung sogar als Qualitätsmerkmal genannt.

Der Sammler entscheidet

Wer Fossilien kauft oder verkauft, trägt Verantwortung – rechtlich wie wissenschaftlich. In der Praxis bewährt sich:

  • Auf einer echten, überprüfbaren Ausfuhrgenehmigung des Ursprungslandes bestehen, nicht auf einem selbst erstellten „Zertifikat“ des Verkäufers.
  • Bei chinesischen Wirbeltier-Fossilien im Zweifel Abstand nehmen – legale Stücke sind die absolute Ausnahme.

Fazit

Die Versuchung, einen Pterosaurier oder gefiederten Raubsaurier sein Eigen zu nennen, ist zugegebenermaßen groß. Wer kann sich schon einen „Flieger“ aus Solnhofen leisten? Und ja, auch die Qualität der Präparation chinesischer Fossilien lässt inzwischen nicht mehr zu wünschen übrig. Aber die Freude ist doch getrübt, wenn man sich vergegenwärtigt, nur rechtlicher Besitzer zu sein, Eigentümer ist und bleibt die Volksrepublik China.

Ein Trost: In Sachen Restauration und Manipulation nehmen chinesische Fossilien weiterhin eine „Spitzenstellung“ ein. Alle mir bekannten Gefieder-Abdrücke erwiesen sich als koloriertes Kunsthandwerk. Einzug gehalten haben Epoxidharze, die nicht mehr unter UV-Licht nachweisbar sind. Beliebt sind Rekonstruktionen aus Knochenmehl. Und die neuste Entwicklung: Passend zum Fossil werden KI-generierte Röntgenbilder als Echtheitsnachweis angeboten. Es bleibt spannend.

 


Quellen

  • Regulations on the Protection of Palaeontological Fossils – Staatsrat-Dekret Nr. 580 (beschlossen 25.8.2010, in Kraft 1.1.2011; geändert durch Dekret Nr. 709, 2.3.2019). Englische Fassung: en.moj.gov.cn.
  • Gesetz der VR China zum Schutz von Kulturgütern (1982, mehrfach revidiert), Artikel 2.
  • Liston, J. J. & You, H.-L. (2015): Chinese fossil protection law and the illegal export of vertebrate fossils from China. Journal of Vertebrate Paleontology 35(2): e904791.
  • Liston, J. (2015): Fossil protection legislation – Chinese issues, global problems. Biological Journal of the Linnean Society 113: 694 ff.
  • Ding, Y. & Xiong, L. (2002): China issues rules on fossil excavation. Science 297: 1981 (zu den Grabungsregeln des Ministry of Land and Resources, 2002).
  • Dalton, R. (2001): Wandering Chinese fossil turns up at museum. Nature 414: 571.
  • Mayr, G., Peters, D. S., Plodowski, G. & Vogel, O. (2002): Bristle-like integumentary structures at the tail of the horned dinosaur Psittacosaurus. Naturwissenschaften 89 (Erstbeschreibung SMF R 4970).
  • Vinther, J., Nicholls, R. & Kelly, D. A. (2021): A cloacal opening in a non-avian dinosaur. – Current Biology 31(4): R182–R183. DOI: 10.1016/j.cub.2020.12.039.
  • Bell, P. R., Hendrickx, C., Pittman, M., Kaye, T. G. & Mayr, G. (2022): The exquisitely preserved integument of Psittacosaurus and the scaly skin of ceratopsian dinosaurs. – Communications Biology 5: 809. DOI: 10.1038/s42003-022-03749-3.
  • UNESCO-Übereinkommen von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut.
  • Verordnung (EU) 2019/880 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern sowie Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079 (allgemeines Verbot seit 28.12.2020; Genehmigung/Einführererklärung seit 28.6.2025). eur-lex.europa.eu.
  • Kulturgutschutzgesetz (KGSG) vom 31.7.2016, in Kraft seit 6.8.2016, §§ 28, 30, 32, 83. gesetze-im-internet.de; kulturgutschutz-deutschland.de.
  • U.S. Immigration and Customs Enforcement / HSI (2015): Colorado dinosaur fossil smuggler sentenced in Wyoming (Fall Magovern). ice.gov.
  • Harmonisiertes System / Kombinierte Nomenklatur, Position 9705, Unterposition 9705.22 (Sammlungsstücke von paläontologischem Interesse; HS-Fassung 2022).
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